Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „TC Gersprenztal Reinheim e.V.“ und hat seinen Sitz in 64354 Reinheim.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein bezweckt die Förderung des Sports, insbesondere die gemeinsame Pflege des Tennisspiels.

§ 3 Mitgliedschaft / Eintritt / Verlust

1) Mitglieder können einzelne Personen und Personengruppen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate; in Ausnahmefällen kann der Vorstand eine kürzere Mindestdauer genehmigen. Ein Ruhen der Mitgliedschaft bei Abwesenheit kann auf Antrag erfolgen.

2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschließung. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist zum Ende eines Quartals möglich. Die Kündigung muß bis zum 15. des letzten Monats des betreffenden Quartals beim Vorstand eingegangen sind. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

§ 4 Beiträge und sonstige Pflichten

1) Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge und Umlagen, Nebenleistungen etc. beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung oder außerordentliche Versammlung der Mitglieder. Diese Beschlüsse werden in einer Beitragsordnung niedergelegt.

2) Die Zahlungen der Beiträge, Umlagen und Nebenleistungen erfolgen ausschließlich im Abbuchungs­verfahren. Als Abbuchungstermine für Beiträge sind vorgesehen: 15.Januar und 15.Juli. Bei fehlender Deckung oder unberechtigter Rückgabe wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

3) Es sind grundsätzlich die in der Beitragsordnung festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Der Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden wird in der Beitragsordnung festgelegt.

4) Jugendliche müssen die Arbeitsstunden von dem nachfolgenden Jahr nach Erreichen des 14. Lebensjahr leisten.

5) Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands.

2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand sind:

  • 1.Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Rechner

3) Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind – neben dem geschäftsführenden Vorstand –

  • Sportwart
  • Jugendsportwart
  • Technikwart
  • Schriftwart
  • Wirtschaftswart
  • Vergnügungswart
  • Pressewart

4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes endet durch die Neuwahl des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung (§ 7). Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

5) Der Verein wird jeweils von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Geschäfts­jahres zu erfolgen. Sie beschließt über die Beitragsordnung, die Entlastung des Vorstandes, gegebenenfalls die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer und Satzungsänderungen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

3) Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in den örtlichen Presseorganen, insbesondere in der Zeitung mit den Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Reinheim. Die Einladung enthält auch die Tagesordnung.

4) Stimmberechtigt sind alle Ehrenmitglieder und die aktiven und passiven Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht (§ 3), sind nicht stimmberechtigt.

§ 8 Niederschrift

Über die jährliche Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Eine Kopie der Niederschrift wird im Vereinsheim ausgehängt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Beschäftigung von Arbeitnehmern

Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.

§ 11 Mittelverwendung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reinheim zur Sportförderung in der Stadt Reinheim.

4) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich gestellt werden. Über diese Anträge wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit der anwesenden Stimm­berechtigten erforderlich.

Reinheim, den 05. März 2005

Der geschäftsführende Vorstand